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Fachwort
DeutschEmpfangsberechtigte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Empfangsberechtigte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 974 Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache , die mehr als zehn Euro wert ist , ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet , so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern . Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache , wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären .
BGB 983 Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache , zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist , ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht , so finden , wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist , die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung .