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Deutsch
Einfuhrumsatzsteuer
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Einfuhrumsatzsteuer
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 108. 1 Zölle , Finanzmonopole , die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt .