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Betreuungsverfahren
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Trennung:
Betreuungsverfahren
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1897. 4 Schlägt der Volljährige eine Person vor , die zum Betreuer bestellt werden kann , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen , wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft . Schlägt er vor , eine bestimmte Person nicht zu bestellen , so soll hierauf Rücksicht genommen werden . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge , die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat , es sei denn , dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will .