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Fachwort
DeutschBeschaffungsrisikos Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beschaffungsrisikos
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 276. 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten , wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses , insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist . Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung .