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Fachwort
DeutschBeförderungsmitteln Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Beförderungsmitteln
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 978. 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt , hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern . Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung .