| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Aufgebotsverfahrens | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Aufgebotsverfahrens | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen . | 
|  | BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 808. 2 Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet . Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet , so kann sie , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung . | 
|  | BGB 887 Ist der Gläubiger , dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist , unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen . Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung . | 
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