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Abtretungserklärung
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fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Abtretungserklärung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1154. 1 Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich ; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung . Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen .
BGB 1154. 2 Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden , dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird .
BGB 1155 Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden , auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen , so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung , wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre . Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung .