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§ 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
BGB 169 Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt , wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten , der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss .
§ 713 Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter
BGB 713 Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 , soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt .