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Fachwort
Deutschbundesunmittelbare Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bundesunmittelbare
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus , so erläßt die Bundesregierung , soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt , die allgemeinen Verwaltungsvorschriften . Sie regelt , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt , die Einrichtung der Behörden .
GG 87. 2 Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt . Soziale Versicherungsträger , deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes , aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt , werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt , wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist .
GG 87. 3 Außerdem können für Angelegenheiten , für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht , selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden . Erwachsen dem Bunde auf Gebieten , für die ihm die Gesetzgebung zusteht , neue Aufgaben , so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel - und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden .