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Wirtschaftsführung
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Trennung:
Wirtschaftsführung
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GG 111. 2 Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern , Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken , darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen .
GG 114. 2 Der Bundesrechnungshof , dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen , prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der und Wirtschaftsführung . Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar Haushaltsdem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten . Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt .