Fachwort |
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Deutsch | Wertstellungsdatum | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Wertstellungsdatum |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen |
| BGB 675t. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet , dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen , nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist . Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden soll , ist die Gutschrift , auch wenn sie nachträglich erfolgt , so vorzunehmen , dass der Zeitpunkt , den der Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt ( Wertstellungsdatum ) , spätestens der Geschäftstag ist , an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers eingegangen ist . Satz 1 gilt auch dann , wenn der Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält . |
| BGB 675t. 3 Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen , dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist , an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird . Unterkapitel 3 Haftung |
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