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Fachwort
DeutschVertragsänderungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vertragsänderungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 494. 7 Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung , in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind , die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben .