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Verschlechterungen
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BGB 538 Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache , die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden , hat der Mieter nicht zu vertreten .
BGB 548. 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten . Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem er die Mietsache zurückerhält . Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche .
BGB 602 Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache , die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden , hat der Entleiher nicht zu vertreten .
BGB 606 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschriften des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .