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Fachwort
DeutschVermächtnisnehmers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vermächtnisnehmers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2166. 2 Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet , so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel nur insoweit , als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann .
BGB 2167 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet , so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld , der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht . Der Wert wird nach § 2166 Abs . 1 Satz 2 berechnet .
BGB 2176 Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt , unbeschadet des Rechts , das Vermächtnis auszuschlagen , zur Entstehung ( Anfall des Vermächtnisses ) mit dem Erbfall .
BGB 2187. 2 Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers , so haftet er nicht weiter , als der Vermächtnisnehmer haften würde .