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Fachwort
DeutschRechtsverordnungen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsverordnungen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 906. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen , Dämpfen , Gerüchen , Rauch , Ruß , Wärme , Geräusch , Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten , als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt . Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor , wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz - oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden . Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften , die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben .
GG 80. 1 Durch Gesetz können die Bundesregierung , ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden , Rechtsverordnungen zu erlassen . Dabei müssen Inhalt , Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden . Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben . Ist durch Gesetz vorgesehen , daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann , so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung .
GG 80. 2 Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen , vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung , Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation , über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes , über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen , sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen , die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden .
GG 80. 3 Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten , die seiner Zustimmung bedürfen .