kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Leistungshindernis
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Leistungshindernis
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 275. 2 Der Schuldner kann die Leistung verweigern , soweit diese einen Aufwand erfordert , der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen , ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat .
§ 311a Leistungshindernis bei Vertragsschluss
BGB 311a. 1 Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen , dass der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt .
BGB 311a. 2 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat . § 281 Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .