| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Lebensgemeinschaft | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Le|bens|gem|ein|sch|aft | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2391 Manche , die zu heiraten beabsichtigen , beanspruchen heute eine Art Versuchsrecht . Wenn auch der Wille zur Heirat fest ist , besteht doch die Tatsache , daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau zu gewährleisten noch sie vor allem gegen Laune und Begierlichkeit zu schützen vermögen ( CDF , Erkl . Persona humana 7 ) . Die leibliche Vereinigung ist nur dann moralisch zu rechtfertigen , wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist . Die menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch nicht zu . Sie verlangt eine endgültige und ganze gegenseitige Hingabe der beiden Partner [ Vgl . FC 80 ] . | 
|  | Kte 2565 Im Neuen Bund ist das Beten die lebendige Beziehung der Kinder Gottes zu ihrem unendlich guten Vater , zu seinem Sohn Jesus Christus und zum Heiligen Geist . Die Gnade des Gottesreiches ist die Vereinigung der ganzen heiligsten Dreifaltigkeit mit dem ganzen Geist des Menschen ( Gregor v . Nazianz , or . 16,9 ) . Das Leben des Gebetes besteht somit darin , daß wir immer in Gegenwart des dreimal heiligen Gottes und in Gemeinschaft mit ihm sind . Diese Lebensgemeinschaft ist stets möglich , da wir durch die Taufe mit Christus eins geworden sind [ Vgl . Röm 6,5 ] . Das Gebet ist christlich , insofern es Gemeinschaft mit Christus ist und sich in der Kirche , dem Leib Christi , ausweitet . Es ist umfassend wie die Liebe Christi [ Vgl . Eph 3,18-21 ] . | 
|  | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft | 
|  | BGB 1353. 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen . Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ; sie tragen füreinander Verantwortung . | 
|  |  |