| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Insolvenzverfahren | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Insolvenzverfahren | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 47 Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus , so muss eine Liquidation stattfinden , sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist . | 
|  | BGB 89. 2 Das Gleiche gilt , soweit bei Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist , von der Vorschrift des § 42 Abs . 2. | 
|  | BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung . | 
|  | BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung . | 
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