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Grunddienstbarkeit
Grundwort
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Grunddienstbarkeit
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§ 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
BGB 1018 Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden , dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist , das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt ( Grunddienstbarkeit ) .
BGB 1019 Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen , die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet . Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden .
BGB 1020 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen . Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage , so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten , soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert .