kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGegenvormundschaft Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gegenvormundschaft
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1891. 2 Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und , soweit er dazu imstande ist , über das von dem Vormund verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen .