kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Finanzierungshilfe
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Finanzierungshilfe
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 506 Zahlungsaufschub , sonstige Finanzierungshilfe
BGB 506. 1 Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs . 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt .
BGB 506. 2 Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe , wenn vereinbart ist , dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist , 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat . Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr . 3 sind § 500 Abs . 2 und § 502 nicht anzuwenden .
BGB 509 Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten . Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein , die geschäftsmäßig personenbezogene Daten , die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen , zum Zweck der Übermittlung erheben , speichern oder verändern . Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt .