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Fachwort
DeutschErbschaftsanspruch Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erbschaftsanspruch
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Titel 3 Erbschaftsanspruch
BGB 2026 Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber , solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist , nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen , die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat .
BGB 2029 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen , die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen , nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch .
BGB 2031. 1 Überlebt eine Person , die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist , den Zeitpunkt , der als Zeitpunkt ihres Todes gilt , so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen . Solange sie noch lebt , wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet , in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt .