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Eigentumsanspruchs
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Eigentumsanspruchs
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 292. 1 Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten , soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt .
BGB 2023. 1 Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben , so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung , Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften , die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten .