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Deutsch
Bundesgesetzblatte
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundesgesetzblatte
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 82. 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet . Rechtsverordnungen werden von der Stelle , die sie erläßt , ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet .
GG 115a. 3 Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet . Ist dies nicht rechtzeitig möglich , so erfolgt die Verkündung in anderer Weise ; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen , sobald die Umstände es zulassen .
GG 145. 3 Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen .