| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Bodenbestandteilen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Bodenbestandteilen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 99. 2 Früchte eines Rechts sind die Erträge , welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt , insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile . | 
|  | BGB 1037. 2 Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen , Kies , Sand , Lehm , Ton , Mergel , Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten , sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird . | 
|  | BGB 1038. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist . | 
|  | BGB 2123. 2 Das Gleiche gilt , wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört . | 
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