| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Anfallberechtigten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Anfallberechtigten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 45. 2 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden , dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden . Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet , so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen . | 
|  | BGB 45. 3 Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen , wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente , an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen , anderenfalls an den Fiskus des Landes , in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte . | 
|  | BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind . | 
|  | BGB 51 Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden . | 
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