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unte|rsch|ied|lic|her
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BGB 557a. 1 Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden ; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ( Staffelmiete ) .
BGB 1746. 1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich . Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen . Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen ; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts ; dies gilt nicht , wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt .
GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .