kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
hinzuzurechnenden
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
hinzuzurechnenden
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1377. 1 Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt , so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet , dass das Verzeichnis richtig ist .
BGB 1378. 2 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt , das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist . Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag .