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Fachwort
Deutschentgegenstehenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: entgegenstehenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 545 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort , so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit , sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt . Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs , 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt , in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält .
§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
BGB 802 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt . Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre ; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und , falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist , auch dann , wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist . Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .