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Wiederbeschaffung
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BGB 675y. 3 Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht , soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde . In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen , dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht , den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren .