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Fachwort
DeutschVersteigerungsort Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versteigerungsort
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 383. 3 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen ( öffentliche Versteigerung ) . Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen .
§ 1236 Versteigerungsort