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Fachwort
Deutsch
Vermächtnisnehmer
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vermächtnisnehmer
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1940 Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten , ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden ( Auflage ) .
BGB 1941. 2 Als Erbe ( Vertragserbe ) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden .
BGB 2147 Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden . Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat , ist der Erbe beschwert .
BGB 2148 Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert , so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile , die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert .