| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schuldversprechen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schuldversprechen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 518. 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird , ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich . Das Gleiche gilt , wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780 , 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird , von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung . | 
|  | Titel 22 Schuldversprechen , Schuldanerkenntnis | 
|  | § 780 Schuldversprechen | 
|  | BGB 780 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird , dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll ( Schuldversprechen ) , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen . | 
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