Fachwort |
|
|
Deutsch | Schiffshypotheken | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Schiffshypotheken |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken . |
| BGB 401. 1 Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken , Schiffshypotheken oder Pfandrechte , die für sie bestehen , sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über . |
| § 2168a Anwendung auf Schiffe , Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken |
| § 2165 Abs . 2 , §§ 2166 , 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken . |
| |