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Fachwort
DeutschNaturkatastrophen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nat|urk|atas|tro|phen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2440 Direkthilfe ist eine entsprechende Reaktion auf unmittelbare , außerordentliche Bedürfnisse , die z . B . durch Naturkatastrophen und Seuchen verursacht werden . Sie genügt aber nicht , um die aus der Not erwachsenden schweren Schäden zu beheben , noch um Bedürfnisse dauernd zu stillen . Man muß auch die internationalen Wirtschafts - und Finanzinstitutionen erneuern , damit sie sich stärker für gerechte Beziehungen zu den weniger entwickelten Ländern einsetzen [ Vgl . SRS 16. 2 Vgl . CA 26 ] . Die Anstrengungen der armen Länder , die an ihrem Wachstum und ihrer Befreiung arbeiten , sind zu unterstützen [ Vgl . SRS 32 ; CA 51 ] . Dies gilt ganz besonders für den Bereich der Landwirtschaft . Die Bauern stellen , vor allem in der Dritten Welt , die Hauptmasse der Armen dar .
GG 11. 2 Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden , in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes , zur Bekämpfung von Seuchengefahr , Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen , zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen , erforderlich ist .
GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .
GG 109. 3 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Bund und Länder können Regelungen zur im Auf - und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , vorsehen . Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen . Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe , dass Satz 1 entsprochen ist , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe , dass Satz 1 nur dann entsprochen ist , wenn keine Einnahmen aus Krediten zuge lassen werden .