| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Militärangehörige | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Mil|itä|range|hö|rige | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2310 Die staatlichen Behörden haben in diesem Fall das Recht und die Pflicht , den Bürgern die zur nationalen Verteidigung notwendigen Verpflichtungen aufzuerlegen . Diejenigen , die sich als Militärangehörige in den Dienst ihres Vaterlandes stellen , verteidigen die Sicherheit und Freiheit der Völker . Wenn sie ihre Aufgabe richtig erfüllen , tragen sie zum Gemeinwohl der Nation und zur Erhaltung des Friedens bei [ Vgl . GS 79,5. ] . | 
|  | Kte 2491 Berufsgeheimnisse - die z . B . Politiker , Militärangehörige , Ärzte und Juristen bewahren müssen - oder vertrauliche Mitteilungen , die unter dem Siegel der Verschwiegenheit gemacht wurden , dürfen nicht verraten werden , außer wenn der Sonderfall eintritt , daß die Bewahrung des Geheimnisses dem , der es anvertraut , oder dem , dem es anvertraut wird , oder einem Dritten einen sehr großen Schaden zufügen würde , der sich nur durch die Verbreitung der Wahrheit verhüten läßt . Private Informationen , die für andere nachteilig sind , dürfen selbst dann , wenn sie nicht unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut wurden , nicht ohne einen entsprechend wichtigen Grund weiterverbreitet werden . | 
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