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Fachwort
DeutschMietverhältnisses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mietverhältnisses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
BGB 543. 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
BGB 546. 1 Der Mieter ist verpflichtet , die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben .