| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Löschungsanspruch | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Löschungsanspruch | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten | 
|  | BGB 1179a. 1 Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen , dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt , wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt . Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen , so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet . Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert , als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre . | 
|  | BGB 1179a. 2 Die Löschung einer Hypothek , die nach § 1163 Abs . 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist , kann nach Absatz 1 erst verlangt werden , wenn sich ergibt , dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird ; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen . Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs . 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet . | 
|  | BGB 1179a. 3 Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 vor , ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist , so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger . | 
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