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Fachwort
DeutschLeibrentenvertrag Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Leibrentenvertrag
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
BGB 330 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart , ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll , die Leistung zu fordern . Das Gleiche gilt , wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum VermögensZwecke der Abfindung versprochen wird .