| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Gütergemeinschaft | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Güte|rge|mein|sc|haft | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Die Gütergemeinschaft der Urgemeinde | 
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|  | Kte 947 Da alle Gläubigen einen einzigen Leib bilden , wird das Gut des einen dem anderen mitgeteilt . . . Somit muß man glauben , . . . daß in der Kirche eine Gütergemeinschaft besteht . . . Das wichtigste unter allen Gliedern der Kirche aber ist Christus , denn er ist das Haupt. . . Also wird das Gut Christi allen Christen mitgeteilt , so wie die Kraft des Hauptes allen Gliedern , und diese Mitteilung geschieht durch die Sakramente der Kirche ( Thomas v . A. , symb . 10 ) . Die Einheit des Geistes , durch den [ die Kirche ] geleitet wird , bewirkt , daß das , was sie empfangen hat , allen gemeinsam ist ( Catech . R . 1,10,24 ) . | 
|  | BGB 1411. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen . Dies gilt auch für einen Betreuten , soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen . | 
|  | BGB 1411. 2 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag ; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . | 
|  | BGB 1414 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf , so tritt Gütertrennung ein , falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt . Das Gleiche gilt , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird . | 
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