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Fachwort
DeutschErneuerungsschein Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erneuerungsschein
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 805 Neue Zins - oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde ( Erneuerungsschein ) nicht ausgegeben werden , wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat . Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen , wenn er die Schuldverschreibung vorlegt .
BGB 1082 Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann . Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) verlangen .