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Bundespräsidenten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bund|espr|äsid|en|ten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 54. 2 Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre . Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig .
GG 54. 4 Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten , bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen . Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen .
GG 57 Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen .
GG 58 Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister . Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers , die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.