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Bundeseisenbahnen
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Bundeseisenbahnen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 143a. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten , die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben . Artikel 87e Abs . 5 findet entsprechende Anwendung . Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden .
GG 143a. 3 Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes . Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung . Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .