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Fachwort
DeutschAusgleichszahlung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Aus|gleichs|zah|lung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Ausgleichszahlungen
BGB 558. 4 Die Kappungsgrenze gilt nicht , 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt . Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen , ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen . Satz 1 gilt entsprechend , wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist .
BGB 1568b. 3 Der Ehegatte , der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt , kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen .