Fachwort |
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Deutsch | Antragsberechtigt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Antragsberechtigt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1316. 1 Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 jeder Ehegatte , die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person . Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt . Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen ; 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte . |
| BGB 1762. 1 Antragsberechtigt ist nur derjenige , ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist . Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , und für den Annehmenden , der geschäftsunfähig ist , können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen . Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden . Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich . |
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