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  | Deutsch | zurückzubehalten   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | zurückzu|be|hal|ten  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 2401 Das siebte Gebot verbietet , fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab und Gut Schaden zuzufügen . Es schreibt Gerechtigkeit und 1807 Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor . Es verlangt , im Hinblick auf das Gemeinwohl , die allgemeine Bestimmung der Güter und das Recht auf Privateigentum zu achten . Der Christ ist in seinem Leben bestrebt , die Güter dieser Welt auf Gott und 952 die Bruderliebe hinzuordnen .   | 
 | Kte 2434 Der gerechte Lohn ist die rechtmäßige Frucht der Arbeit . Ihn zu verweigern oder zurückzubehalten ist eine schwere Ungerechtigkeit [ Vgl . Lev 19,13 : Dtn 24,14-15 ; Jak 5,4 ] Zur Berechnung des gerechten Entgelts sind sowohl die Bedürfnisse als auch die Leistungen eines jeden zu berücksichtigen . Die Arbeit ist so zu entlohnen , daß dem Arbeiter die Mittel zu Gebote stehen , um sein und der Seinigen materielles , soziales , kulturelles und spirituelles Dasein angemessen zu gestalten - gemäß der Funktion und Leistungsfähigkeit des Einzelnen , der Lage des Unternehmens und unter Rücksicht auf das Gemeinwohl ( GS 67,2 ) . Das Einverständnis der Parteien allein genügt nicht , um die Höhe des Lohns sittlich zu rechtfertigen .   | 
 | BGB 733. 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen , welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften . Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig , so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten .   | 
 | BGB 803. 2 Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben , so ist der Aussteller berechtigt , den Betrag zurückzubehalten , den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist .   | 
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