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Fachwort
Deutschinnerstaatlichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: innerstaatlichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 23. 4 Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen , soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären .
GG 104a. 6 Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits - und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands . In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel ; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder , die die Lasten verursacht haben , anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf .