kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschhinzuzurechnende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: hinzuzurechnende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1376. 1 Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt , den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt , das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte .