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Fachwort
Deutschgrundgesetzliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: grundgesetzliche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 143. 1 Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen , soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann . Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs . 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs . 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein .