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Fachwort
Deutschbundesgesetzlich Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bundesgesetzlich
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 105. 2a Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen und Aufwandsteuern , solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich Verbrauchgeregelten Steuern gleichartig sind . Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer .
GG 108. 1 Zölle , Finanzmonopole , die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt . Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind , werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt .